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Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand – MilzbRbV

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1Wird bei Rindern Rauschbrand festgestellt oder liegt Verdacht auf Rauschbrand vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Schutzmaßregeln des Abschnitts 2 anordnen.
2Abschnitt 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25