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Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand – MilzbRbV

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1Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
2

1.
Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;
3.
Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
4.
Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25