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Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand – MilzbRbV

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(1) 1Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
2In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer unverzüglich nach Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen.

(2) 1Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern.
2Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren.
3Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln.

Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 31.3.2020 I 752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25