Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk in folgenden Schwerpunkten:
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(1) 1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbauer-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen.
2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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(2) 1Im Schwerpunkt Konstruktionstechnik sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
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(3) 1Im Schwerpunkt Metallgestaltung sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
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(4) 1Im Schwerpunkt Nutz- und Sonderfahrzeugbau sind neben den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen bei der Leistungserbringung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
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(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Metallbauer-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) 1Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht und wählt dafür einen Schwerpunkt nach § 1 Nummer 1 bis 3 aus.
2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Metallbauarbeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien auszuführen, dabei
(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling acht Arbeitstage zur Verfügung.
(5) 1Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
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(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Metallbauer-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach § 1 Nummer 1 bis 3 festgelegt und gliedert sich wie folgt:
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist gesondert zu bewerten.
2Das Gesamtergebnis der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 gebildet.
(1) 1Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Bei Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3 :
31 gewichtet; anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 :
41 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
(1) 1In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben in seinem gewählten Schwerpunkt zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Metallbauer-Handwerk anwenden kann.
2Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
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(2) 1Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
2Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) 1Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung.
2Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Metallbauer-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten.
2Dabei hat er technische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte, die Digitalisierung und die Vernetzung der Geschäfts- und Arbeitsprozesse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) 1Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben.
2Dabei hat er technische Gesichtspunkte, gestalterische Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte sowie soziale Gesichtspunkte, die Digitalisierung und die Vernetzung der Geschäfts- und Arbeitsprozesse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) 1Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Metallbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Metallbauer-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, der Digitalisierung und der Vernetzung der Geschäfts- und Arbeitsprozessen, ökonomischer Aspekte, ökologischer Aspekte und sozialer Aspekte, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen.
2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten.
3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) 1Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Metallbauer-Handwerk führen und organisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
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(1) Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet.
(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.
(1) 1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschriften für die Metallbauermeisterverordnung vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1224), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende geführt.
2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 geltenden Vorschriften ablegen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Metallbauermeisterverordnung vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1224), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 der Verordnung vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, außer Kraft.