(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Metallbauer-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach § 1 Nummer 1 bis 3 festgelegt und gliedert sich wie folgt:
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(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist gesondert zu bewerten.
2Das Gesamtergebnis der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 gebildet.