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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk – MetallbildMstrV

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(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) 1Prüfungsfächer sind:

1.
Technik und Gestaltung,
2.
Auftragsabwicklung,
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) 1In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Technik und Gestaltung:
1Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Metallbildnerbetrieb zu bearbeiten.
2Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben.
3Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
4Informationen für den Fertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen den entsprechenden Fertigungsverfahren zuordnen,
b)
Probleme der Füge- und Montageverfahren, insbesondere Löten und Schweißen, beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
c)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Oberflächengestaltung für die Fertigung und Gestaltung beschreiben und bewerten,
d)
die Bedeutung der Stilkunde, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Restaurierung und Rekonstruktion von Bauteilen und Erzeugnissen auch unter Beachtung des Denkmalschutzes beschreiben,
e)
Freihandzeichnen, Schriftgestaltung und Modellherstellung beherrschen;
2.
Auftragsabwicklung:
1Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Metallbildnerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen.
2Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
3Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b)
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor- und Nachkalkulation durchführen,
c)
technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen,
d)
Daten erfassen und bewerten sowie Prüfungsergebnisse dokumentieren;
3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation:
1Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation in einem Metallbildnerbetrieb wahrzunehmen.
2Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
3Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
b)
Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
c)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
d)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
e)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen,
f)
berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
g)
die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung, der Restaurierung und bei Dienstleistungen beurteilen,
h)
Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,
i)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen.

(4) 1Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.
2Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern.
3Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(6) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 35 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26