(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Metallbildner-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Die Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
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(1) Durch die Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) 1Dem Metallbildner-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
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(1) 1Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
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(2) 1Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
2Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.
(3) 1Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
4Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 3 zu wählen.
3Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt.
4Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
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(3) 1Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 erbrachten Prüfungsleistungen des Entwurfs, der Werkstattzeichnung mit den dazugehörigen Plänen, der Kalkulation und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
2Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 3 erbrachten Prüfungsleistungen der Entwurfs-, Planungs-, Berechnungs- und Kalkulationsunterlagen sowie des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 60 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
1Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Metallbildner-Handwerk.
(2) 1Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Aufgabe auszuführen:
2Fehler oder Störungen an Metallbildnerprodukten, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) 1Prüfungsfächer sind:
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(3) 1In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
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(4) 1Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.
2Sie soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern.
3Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
1Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren.
2Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Gürtler- und Metalldrückermeisterverordnung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2316) außer Kraft.
3Die Erlasse über das Berufsbild für das Gold-, Silber- und Aluminiumschläger-Handwerk vom 18. Juni 1963 (Erl.
4BMWi - II A 1 - 46 68 14) und über das Berufsbild für das Ziseleur-Handwerk vom 16. Januar 1957 (Erl.
5BMWi - II B 1 - 163/57) sind nicht mehr anzuwenden.