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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallbildner-Handwerk – MetallbildMstrV

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(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für das Metallbildner-Handwerk.

(2) 1Als Situationsaufgabe ist die nachstehende Aufgabe auszuführen:
2Fehler oder Störungen an Metallbildnerprodukten, unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 35 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25