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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – MedInfoFAngAusbV

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Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2000 I 222
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25