(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++)
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
(1) 1Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt.
2Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(2) 1Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(1) 1Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 12 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich, anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle, in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
2
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Archiv erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) 1Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bibliothek erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) 1Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Information und Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) 1Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Bildagentur erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Bereitstellen und Vermitteln von Bildern sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) 1Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medizinische Dokumentation erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen, Informationsdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 1. Oktober 1998 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.
2BGBl. I 1998, S. 1262 - 1266
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | ||
| 1.1 | Stellung, Rechtsform, Organisation und Aufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) | a) | Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der Medien- und Informationsdienste beschreiben |
| b) | Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern | ||
| c) | Aufbauorganisation und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes darstellen | ||
| d) | Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und Organisationen darstellen und ihre Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern | ||
| 1.2 | Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) | a) | Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere gegenseitige Rechte und Pflichten, erläutern |
| b) | die Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen | ||
| c) | Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären | ||
| d) | für den Ausbildungsbetrieb wichtige arbeits-, tarif- und sozialrechtliche Bestimmungen darstellen | ||
| e) | Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigen | ||
| 1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen |
| b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
| c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
| d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
| 1.4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
| a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
| b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
| c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
| d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 2 | Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | a) | Beschaffungsvorgänge bearbeiten |
| b) | Medien und Informationen formal erfassen | ||
| c) | bei der inhaltlichen Erschließung mitwirken | ||
| d) | Medien und Informationen bereitstellen | ||
| 3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | a) | Kundenbeziehungen unter Berücksichtigung betrieblicher Grundsätze gestalten |
| b) | Kundenwünsche ermitteln; Kunden informieren und beraten | ||
| c) | Problemlösungen für Konfliktsituationen aufzeigen | ||
| d) | Aufgaben teamorientiert bearbeiten | ||
| e) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||
| f) | fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzen | ||
| g) | mit internen und externen Partnern kooperieren | ||
| 4 | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | a) | die Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes erläutern |
| b) | Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze am Beispiel des Ausbildungsbetriebes darstellen | ||
| c) | betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen | ||
| d) | Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen | ||
| e) | Posteingang und -ausgang bearbeiten | ||
| f) | Ablagesysteme verwalten | ||
| g) | Termine planen und überwachen | ||
| h) | Material beschaffen und verwalten | ||
| i) | Eingangsrechnungen kontrollieren; Ausgangsrechnungen erstellen | ||
| k) | bei der Kassenführung mitwirken | ||
| l) | Statistiken führen | ||
| 5 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | a) | Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechniken auf Arbeitsorganisation und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigen |
| b) | Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen | ||
| c) | Datennetze und Kommunikationssysteme nutzen | ||
| d) | Handbücher, Dokumentationen und andere Hilfsmittel nutzen | ||
| e) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden | ||
| f) | Vorschriften zur Datensicherheit anwenden | ||
| 6 | Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | a) | Notwendigkeit der Öffentlichkeitsarbeit für den Ausbildungsbetrieb begründen |
| b) | bei Werbemaßnahmen und Veranstaltungen mitwirken | ||
| c) | Medien und Informationen kundenorientiert präsentieren | ||
| Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen | |||
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| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 1.1 | Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) | a) | Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben sichten und bewerten |
| b) | Akten aussondern | ||
| c) | zwischenarchivische Bestände bearbeiten | ||
| d) | Übernahme von Schriftgut und anderen Informationsträgern durchführen | ||
| 1.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2) | a) | Schriftgut und andere Informationsträger nach betrieblichen Vorgaben ordnen und verzeichnen |
| b) | Aktentitel bilden | ||
| c) | Findhilfsmittel technisch gestalten | ||
| d) | Personen-, Orts- und Sachregister erstellen | ||
| e) | Schriftkunde anwenden | ||
| 1.3 | Technische Bearbeitung und Aufbewahrung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3) | a) | Archiv- und Sammlungsgut signieren, verpacken und lagern |
| b) | Bestandsrevision durchführen | ||
| c) | Archiv- und Sammlungsgut ausheben und einordnen | ||
| d) | Reprographien erstellen | ||
| 1.4 | Informationsvermittlung und Benutzungsdienst (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.4) | a) | Auskünfte erteilen |
| b) | Benutzungsdienst organisieren | ||
| c) | Recherchen durchführen | ||
| d) | Ausleihe durchführen und überwachen | ||
| e) | Benutzergruppen betreuen | ||
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| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 2.1 | Erwerbung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1) | a) | Hilfsmittel zum Bestandsaufbau einsetzen |
| b) | Publikationsformen identifizieren und bearbeiten | ||
| c) | Erwerbung durchführen | ||
| d) | Medien inventarisieren und Rechnungen bearbeiten | ||
| 2.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) | a) | Regelwerke zur formalen Erschließung anwenden |
| b) | Fremdleistungen für die Erschließung nutzen | ||
| c) | Methoden und Verfahren der inhaltlichen Erschließung anwenden | ||
| d) | Kataloge pflegen | ||
| 2.3 | Bearbeitung von Medien, Bestandspflege (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3) | a) | Medien bibliothekstechnisch ausstatten |
| b) | Buchbinderaufträge erteilen und überwachen | ||
| c) | Bestand ordnen | ||
| d) | Revisionen durchführen | ||
| 2.4 | Benutzungsdienst und Informationsvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2.4) | a) | Benutzerdaten verwalten |
| b) | Ausleihen, Rückgaben, Verlängerungen, Mahnungen und Vorbestellungen bearbeiten | ||
| c) | Benutzungsordnung anwenden | ||
| d) | Entgeltordnung anwenden und Abrechnungen durchführen | ||
| e) | Medien über unterschiedliche Liefersysteme bereitstellen | ||
| f) | Kunden in die Benutzung der Bibliothek einführen | ||
| g) | Kunden über das Dienstleistungs- und Medienangebot beraten | ||
| h) | auf der Grundlage von Kundenanfragen recherchieren | ||
| i) | Auskünfte erteilen | ||
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| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 3.1 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.1) | a) | Informationsquellen für die Beschaffung von Medien und Daten nutzen |
| b) | Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen | ||
| c) | Medien und Daten sichten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten | ||
| 3.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.2) | a) | Regeln für die formale Erfassung und Strukturierung von Medien und Daten anwenden |
| b) | Fremddaten für interne Informationsangebote konvertieren | ||
| c) | Methoden und Verfahren zur inhaltlichen Erschließung anwenden | ||
| 3.3 | Verwaltung und Pflege von Datenspeichern (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.3) | a) | Informationsspeicher und Kataloge nach betrieblichen Qualitätskriterien verwalten |
| b) | am Aufbau von Datenbanken mitwirken | ||
| c) | Datenbanken kontrollieren und aktualisieren | ||
| 3.4 | Informationsvermittlung und Informationsdienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.4) | a) | Kunden über Dienstleistungsangebote beraten |
| b) | in Datenbanken und Datennetzen recherchieren | ||
| c) | Informationen und Medien für Kunden mittels unterschiedlicher Liefersysteme beschaffen | ||
| d) | Informationen aufbereiten | ||
| e) | Medien und Daten vervielfältigen und reprographieren | ||
| f) | Informationsdienste zusammenstellen und technisch bearbeiten | ||
| 3.5 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 3.5) | a) | Neukunden akquirieren |
| b) | Standardangebote erstellen | ||
| c) | Methoden des Marketings anwenden | ||
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| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
| 1 | 2 | 3 | |
| 4.1 | Beschaffung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1) | a) | Beschaffung nach betrieblichen Vorgaben durchführen |
| b) | Bildmaterial sichten und bewerten | ||
| c) | Daten und Fakten zu Bildern beschaffen | ||
| d) | Kundenwünsche auswerten und Bestandslücken ermitteln | ||
| e) | Aufträge an Fotografen entwerfen | ||
| 4.2 | Erschließung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2) | a) | Bildmaterial agenturgerecht ausstatten und einordnen |
| b) | Bildbetextung entwerfen | ||
| c) | Methoden und Verfahren zur sachlichen Erschließung anwenden | ||
| 4.3 | Aufbewahrung und technische Bearbeitung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3) | a) | Bestand pflegen, kontrollieren und nach betrieblichen Vorgaben aktualisieren |
| b) | Bilddateien erstellen | ||
| c) | Erhaltungsmaßnahmen durchführen | ||
| 4.4 | Bildvermittlung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.4) | a) | Kunden über Dienstleistungsangebote beraten |
| b) | Bildbestellungen aufnehmen | ||
| c) | Kalkulationsschemata für Honorarberechnungen anwenden | ||
| d) | Bildauswahl zusammenstellen | ||
| e) | Kundendaten verwalten | ||
| f) | Leihfristen, Rückläufe und Zahlungseingänge kontrollieren | ||
| g) | vertragsgemäße Bildnutzung kontrollieren | ||
| 4.5 | Marketing (§ 3 Abs. 2 Nr. 4.5) | a) | Neukunden akquirieren |
| b) | Angebote erstellen | ||
| c) | Methoden des Marketings anwenden | ||
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| 1 | 2 | 3 | |
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bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildposition