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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste – MedInfoFAngAusbV

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(1) 1Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste wird staatlich anerkannt.
2Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Archiv,
2.
Bibliothek,
3.
Information und Dokumentation,
4.
Bildagentur,
5.
Medizinische Dokumentation
gewählt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.3.2000 I 222
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25