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Mediationsgesetz – MediationsG

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(1) 1Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.
2Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

1.
Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2.
Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3.
Konfliktkompetenz,
4.
Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5.
praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.

(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

Geändert durch Art. 135 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25