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Mediationsgesetz – MediationsG

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(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

Geändert durch Art. 135 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25