Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3, des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:
1Diese Verordnung konkretisiert:
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(1) 1Unternehmer und Vermittler haben gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
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(2) 1Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
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(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unternehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind elektronisch zu übermitteln.
(4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden.
2Der Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Informationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten.
3Hierzu stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Verfügung.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kursivdruck: Müßte richtig lauten "vertretungsberechtigten"
(1) 1Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden.
2Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.
(2) Für Kraftfahrzeuge, Obusse und Straßenbahnen im Linienverkehr sind die Daten zur prognostizierten oder tatsächlichen Auslastung unter der Angabe der gewählten Alternative für jede Linienfahrt bereitzustellen.
(3) 1Die Auslastung ist auf einer der drei folgenden Auslastungsstufen anzugeben:
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(4) 1Zur Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt ist der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitz- und Stehplätzen und den tatsächlich belegten Sitz- und Stehplätzen oder den prognostizierten belegten Sitz- und Stehplätzen im jeweiligen Fahrzeug zugrunde zu legen.
2Abweichend von Satz 1 ist im Linienverkehr mit Fernbussen bei der Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitzplätzen und den tatsächlich belegten Sitzplätzen oder den prognostizierten belegten Sitzplätzen zugrunde zu legen.
(1) 1Unternehmer und Vermittler haben bei dem Aufbau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere, dass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken verwendet werden können.
2Unternehmer und Vermittler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen unverzüglich beheben.
3Soweit ein Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entsprechend.
(2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(1) 1Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 registrierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in der Anlage genannten Daten zu den in § 3b Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken.
2Der Zugang nach Satz 1 erfolgt diskriminierungsfrei über eine vom Nationalen Zugangspunkt nach § 8 angebotene Standardschnittstelle, die einen dauerhaften elektronischen Abruf ermöglicht.
(2) 1Der Nationale Zugangspunkt hat über die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Informationen enthalten zu den abgerufenen Daten, dem Anlass des Abrufs, dem Tag und der Uhrzeit der Abrufe, der Kennung der datengebenden und datenabrufenden Stelle, die die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.
2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
3Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(3) 1Sofern ein registrierter Dritter die Daten zu anderen Zwecken als den in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes genannten verwendet oder gegen die Vorgaben nach § 7 Nummer 2 oder 4 verstößt, muss der Nationale Zugangspunkt unmittelbar nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1 entziehen.
2Sofern ein registrierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1 Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann der Nationale Zugangspunkt nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1 entziehen.
(1) 1Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren.
2Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:
3
(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.
Für Dritte gilt in Bezug auf die nach § 5 Absatz 1 abgerufenen Daten, dass
(1) 1Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes kann die technische Ausgestaltung der Datenbereitstellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung der Beteiligten und Branchenverbände näher bestimmen.
2Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) 1Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| Datenkategorie | Konkrete Daten und Informationen |
Detailinformationen | Datenart | Datenmodell(e)/-standard(s), geforderte(s) Datenformat(e) |
Alternative(s) Daten- modell(e), geforderte(s) Datenformat(e) |
|---|---|---|---|---|---|
| Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr | Unternehmer oder Vermittler | Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontaktdaten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung | statisch | NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) |
| Fahrpläne | (Soll-)Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Haltezeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen | statisch | NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) | |
| Routen | Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten, Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr | statisch | NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML | |
| Tarifstruktur/Preise | Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen, grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rückerstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt | statisch | NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML) | VDV-KA, GTFS (CSV) | |
| Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten |
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten | statisch | NeTEx-EU-Profil (XML) | CSV, JSON | |
| Daten zum Umweltstandard und der Barrierefreiheit der eingesetzten Fahrzeuge |
Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoffklasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und Stehplätze) | statisch | NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) | |
| Ausfälle, Störungen | Statusänderungen bezogen auf Fahrplan, eingesetztes Fahrzeug oder Routen, Umleitungen unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Abweichungen zum standardmäßig eingesetzten Fahrzeug |
dynamisch | SIRI PT, ET, SX (XML) | GTFS-RT (Protocol buffers), (Geo)JSON, CSV, VDV 453/454 (XML) | |
| Verspätungen | Abweichungen vom Soll-Fahrplan unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432) | dynamisch | SIRI PT, ET (XML) | GTFS-RT (Protocol buffers), (Geo)JSON, CSV, VDV 453/454 (XML) | |
| Voraussichtliche Abfahrts-/Ankunftszeit |
Voraussichtliche Ankunftszeit an der Haltestelle oder am Haltepunkt und voraussichtliche Abfahrtszeit von der Haltestelle oder vom Haltepunkt unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432) | dynamisch | SIRI PT, ET, VM (XML) | GTFS-RT (Protocol buffers), VDV 453/454 (XML), (Geo)JSON, CSV |
|
| Tatsächliche oder prognostizierte Auslastung | Gemessener oder prognostizierter Auslastungsgrad „hoch“ (75 bis 100 %), „moderat“ (50 bis 75 %) oder „gering“ (0 bis 50 %) des eingesetzten Fahrzeugs oder Obusses oder der eingesetzten Straßenbahn, bezogen auf den jeweiligen Fahrtabschnitt, unter Anwendung der Bestimmungen des Regelwerks VDV 7052 zur Erstellung von Auslastungsinformationen in der Fahrgastkommunikation | dynamisch | SIRI VM, ET, SM (XML) | GTFS-RT (Protocol buffers), VDV-454 (XML), CSV | |
|
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr |
Unternehmer oder Vermittler | Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung | statisch | NeTEx-EU-Profil (XML), JSON | XML, CSV |
| Bediengebiet und -zeiten |
Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird (Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr); ggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden Gebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) | statisch | GeoJSON oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | XML, CSV, GML | |
| Preise/Beförderungsentgelte |
|
statisch | NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML) | GTFS (CSV), XML, CSV | |
|
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| Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten |
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten | statisch | JSON | XML, CSV | |
| Daten zum Umweltstandard und der Barrierefreiheit der eingesetzten Fahrzeuge |
Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahrzeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie die Ordnungsnummer der Fahrzeuge | statisch | NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML), JSON | XML, CSV | |
| Daten zu den tatsächlich abgerechneten Kosten | entfällt | dynamisch | JSON, XML | CSV | |
| Verfügbarkeit von Fahrzeugen im Verkehr in Echtzeit | Geokoordinaten, Fahrzeugtyp und Barrierefreiheit von für eine Fahrt verfügbaren Fahrzeugen unter Verwendung der Ordnungsnummer in Echtzeit | dynamisch | (Geo)JSON, XML | GML | |
| Auslastung | Auslastungsgrad (freie Sitzplätze, freie barrierefreie Sitzplätze) | dynamisch | JSON, XML | GML | |
|
Daten zu Zugangsknoten und deren Infrastruktur im Linien- und Gelegenheitsverkehr |
Zugangsknoten |
|
statisch |
|
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| Infrastruktur an Zugangsknoten |
Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barrierefreie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufsstellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren Barrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie Öffnungszeiten | statisch | NeTEx-EU-Profil/VDV-462 XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML | |
| Aktueller Betriebsstatus der Zugangsknoten und von dort vorhandener Infrastruktur | Statusänderungen an beschreibenden Eigenschaften einer Haltestelle/eines Haltepunktes (Bereiche, Masten, Haltepositionen) einschließlich Angaben zur vorübergehenden oder dauerhaften Stilllegung unter Angabe des Zeitpunkts oder Zeitraums der Stilllegung unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432). Aktueller Zustand der Infrastruktur (wie z. B. geschlossene Zu-/Ausgänge, Bahnsteige, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen, Aufzüge, eingeschränkte barrierefreie Zugangsmöglichkeiten). |
dynamisch | SIRI FM, SX (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben |
GTFS-RT (Protocol buffers), (Geo)JSON, CSV, GML |
Datenprotokolle und Serviceschnittstellen
Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer.
3Die Protokolle/Schnittstellen können unabhängig voneinander gewählt werden.
4Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumentation beschrieben.
4
5Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (zum Beispiel OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbesondere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden.
6Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt.