Mobilitätsdatenverordnung – MDV

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(1) 1Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren.
2Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:

1.
der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
2.
bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,
3.
der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
1Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist.
2Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Die V tritt gem. § 9 idF d. Art. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148 mit Ablauf des 30.11.2028 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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