(1) 1Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 7 bestimmten Vordrucken sind zulässig:
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(2) Maßgebend für die Gestaltung der Abweichungen nach Absatz 1 ist die durch Verwaltungsabkommen der Länder eingerichtete Koordinierungsstelle für Pflege und Weiterentwicklung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens.