(1) Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt
(2) Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist.