print

Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 – MarshallplAbkG

arrow_left arrow_right

1Die im Zusammenhang mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und noch entstehenden Vermögenswerte bilden ein Sondervermögen des Bundes, auf das die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung Anwendung finden.
2Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Bundesrechnungshof.

zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25