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Gesetz betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 – MarshallplAbkG

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Für Berlin vgl. GVBl. 1953 S. 199

Dem am 15. Dezember 1949 in Bonn unterzeichneten Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.

(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2)

1Die im Zusammenhang mit dem Abkommen der Bundesrepublik Deutschland entstandenen und noch entstehenden Vermögenswerte bilden ein Sondervermögen des Bundes, auf das die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung Anwendung finden.
2Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Bundesrechnungshof.

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung gemäß Artikel II Abs. 1 des Abkommens Ausführungsbestimmungen über die Kontrolle der Lieferung und Verwendung der mit Marshallplan-Mitteln finanzierten Einfuhrwaren (Marshallplanwaren) dahin zu erlassen, daß die Einführer oder späteren Besitzer von Marshallplanwaren verpflichtet werden, Auskünfte zu erteilen, Bescheinigungen anerkannter Kontrolleure oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vorzulegen und Rechte aus unvollständiger oder mangelhafter Lieferung geltend zu machen, ferner Prüfungen der Handelsbücher, der Geschäftspapiere und der Lagerbestände vornehmen zu lassen.
2Diese Ermächtigung umfaßt das Recht der Bundesregierung, sich bei der Ausübung der bezeichneten Befugnisse der Hilfe einer Warenrevisionsstelle zu bedienen, mit deren Geschäftsführung eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt werden kann.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.

zuletzt geändert durch Art. 72 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25