print

Marketingfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung – MarketFachwBAProFV

arrow_left arrow_right

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.

3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

Ersetzt V 806-22-6-51 v. 21.8.2014 I 1461 (MarketFachwPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26