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Maritime-Medizin-Verordnung – MariMedV

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Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 3.2.2026 I Nr. 28
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26