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Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen – MariMedV

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(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er

1.
die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und
2.
die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2
erfüllt.

(2) 1Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen.
2Das Einhalten dieser Anforderung ist nachzuweisen durch Vorlage einer Bescheinigung

1.
eines Augenarztes oder
2.
eines nach § 9 zugelassenen Arztes, der eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit durchführen kann.

(3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer 6.2 darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25