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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut – MaisPflSchMV

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In Anpassung an die örtlichen Verhältnisse kann die zuständige Behörde für die Aussaat des in § 3 Absatz 2 bezeichneten Maissaatgutes ergänzende Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, auf angrenzende Flächen zu verhindern.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 27.6.2013 I 1953
Diese V tritt gem. § 7 Abs. 2 am 12.8.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 29.7.2009 I 2341; dadurch ist die Geltung dieser V über den 12.8.2009 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25