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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut – MaisPflSchMV

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(1) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder des § 3 Absatz 1 zu Versuchszwecken genehmigen.
2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
3Eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot nach § 2 Absatz 1 kann auch Ausnahmen von der in Anlage 3 beschriebenen Messmethode vorsehen.

(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag über § 3 Absatz 3 Satz 2 hinaus Ausnahmen von dem Verbot nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erteilen, wenn eine Verwendung von pneumatischen Sägeräten ohne Abdriftminderung auf Grund der besonderen Aussaatbedingungen im Einzelfall oder für Versuchszwecke erforderlich ist.
2Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 27.6.2013 I 1953
Diese V tritt gem. § 7 Abs. 2 am 12.8.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 29.7.2009 I 2341; dadurch ist die Geltung dieser V über den 12.8.2009 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25