(+++ Textnachweis ab: 13.2.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 16 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 sowie des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Abrieb, gemessen mit der in Anlage 3 festgelegten Methode, nicht mehr als 0,75 Gramm je 100 000 Korn beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet und den in Absatz 1 genannten Grenzwert für den Abrieb überschreitet, an Händler oder Saatguterzeuger zur ordnungsgemäßen Entsorgung abgegeben werden.
(1) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nicht ausgesät werden.
(2) Maissaatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Wirkstoff besteht oder einen solchen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist oder dem ein solches Pflanzenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgesät werden, wenn das Maissaatgut zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens oder seiner Einfuhr zum Eigenbedarf den in § 2 Absatz 1 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet.
(3) 1Maissaatgut, das nach Absatz 2 ausgesät werden darf, darf nicht mit einem pneumatischen Gerät ausgesät werden.
2Satz 1 gilt nicht, soweit das verwendete Gerät mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, die die erzeugte Abluft auf oder in den Boden leitet und dadurch eine Abdriftminderung des Abriebes von mindestens 90 vom Hundert, verglichen mit pneumatischen Sägeräten zur Einzelkornablage, die mit Unterdruck arbeiten, ohne eine solche Vorrichtung erreicht.
3Das Julius Kühn-Institut kann eine Liste von Gerätetypen, die diese Voraussetzung erfüllen, sowie geeignete Messmethoden im Bundesanzeiger bekannt machen.
(1) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder des § 3 Absatz 1 zu Versuchszwecken genehmigen.
2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
3Eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot nach § 2 Absatz 1 kann auch Ausnahmen von der in Anlage 3 beschriebenen Messmethode vorsehen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag über § 3 Absatz 3 Satz 2 hinaus Ausnahmen von dem Verbot nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erteilen, wenn eine Verwendung von pneumatischen Sägeräten ohne Abdriftminderung auf Grund der besonderen Aussaatbedingungen im Einzelfall oder für Versuchszwecke erforderlich ist.
2Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung mit den Auflagen, die erforderlich sind, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, zu verhindern.
In Anpassung an die örtlichen Verhältnisse kann die zuständige Behörde für die Aussaat des in § 3 Absatz 2 bezeichneten Maissaatgutes ergänzende Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder unvertretbare Auswirkungen auf den Naturhaushalt, insbesondere durch eine Abdrift des Abriebes des Pflanzenschutzmittels, auf angrenzende Flächen zu verhindern.
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2BAnz 2009, 520)
1 Clothianidin
2 Imidacloprid
3 Thiamethoxam
2BAnz 2009, 520)
1 Methiocarb
2BAnz 2009, 520)
Der Abrieb des mit einem Pflanzenschutzmittel behandelten Maissaatgutes ist mit folgender Methode zu messen: