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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße – MainDonWasStrG 2

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Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 110 G v. 8.7.2016 I 1594
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25