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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße – MainDonWasStrG 2

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Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.

(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.

(2) 1Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu.
2Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.

(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.

(4) 1Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt.
2Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 110 G v. 8.7.2016 I 1594
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25