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Gesetz über den militärischen Abschirmdienst – MADG

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Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundesministerium der Verteidigung treten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25