print

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter – MaBV

arrow_right

(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.

(2) 1Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist.
2Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die

1.
als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder
2.
als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und § 19.

§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kursivdruck: Nach dem Wort "§ 19" wurde das Komma abweichend vom Bundesgesetzblatt durch einen Punkt ersetzt

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479
Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25