Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV

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(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.

(2) 1Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist.
2Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und 10, Absatz 2 und 3 sowie § 19 dieser Verordnung.

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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