(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.
(2) 1Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist.
2Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Kursivdruck: Nach dem Wort "§ 19" wurde das Komma abweichend vom Bundesgesetzblatt durch einen Punkt ersetzt