Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV

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Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.

Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.7.2026 I Nr. 229
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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