Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.
Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479
Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 11.12.2024 I Nr. 411