Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.
Neugefasst durch Bek. v. 7.11.1990 I 2479
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 28.7.2026 I Nr. 229