(1) 1Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
2
(2) 1Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt.
2§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.