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LwHwPrüfAnerkV
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Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft – LwHwPrüfAnerkV
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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2011 I 1723
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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