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Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft – LwHwPrüfAnerkV


(+++ Textnachweis ab: 11.8.2005 +++)

Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie

1.
eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder
2.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben
und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

(1) 1Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
2

1.
Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,
2.
Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.

(2) 1Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt.
2§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) 1Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen.
2Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.

(2) 1Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein.
2Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.

(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.

(4) 1Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen.
2Absatz 3 gilt entsprechend.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2005, 2285;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschluss Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarservicemeister/Agrarservicemeisterin Fachkraft Agrarservice
Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin Fischwirt/Fischwirtin
Forstwirtschaftsmeister/Forstwirtschaftsmeisterin Forstwirt/Forstwirtin
Gärtnermeister/Gärtnermeisterin Gärtner/Gärtnerin
Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *) Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirtschaftsmeister/Landwirtschaftsmeisterin Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Molkereimeister/Molkereimeisterin Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche Labormeisterin Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Pferdewirtschaftsmeister/Pferdewirtschaftsmeisterin Pferdewirt/Pferdewirtin
Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin Tierwirt/Tierwirtin
Revierjagdmeister/Revierjagdmeisterin Revierjäger/Revierjägerin
Winzermeister/Winzermeisterin Winzer/Winzerin

-----
*)
Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2005, 2286;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Fachbereich Fachrichtung Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarwirtschaft Forstwirtschaft Forstwirt/Forstwirtin
Gartenbau Gärtner/Gärtnerin
Hauswirtschaft Ländliche Hauswirtschaft Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landbau Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Landwirtschaft Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Milch- und Molkereiwirtschaft Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Weinbau und Önologie Winzer/Winzerin
Technik Agrartechnik Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Gartenbau Gartenbau - Produktion und Vermarktung Garten- und Landschaftsbau Gärtner/Gärtnerin
Hauswirtschaft und Ernährung Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin
Landbau Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Landwirtschaft Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Milch- und Molkereitechnik Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchtechnologe/Milchtechnologin Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin
Waldwirtschaft Forstwirt/Forstwirtin
Weinbau und Kellerwirtschaft Winzer/Winzerin
Wirtschaft Agrarwirtschaft Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice
Hauswirtschaft Hauswirtschaft/Ländliche Hauswirtschaft Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

Geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2011 I 1723
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25