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Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft – LwHwPrüfAnerkV

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(1) 1Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
2

1.
Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,
2.
Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.

(2) 1Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt.
2§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.

Geändert durch Art. 2 V v. 11.8.2011 I 1723
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25