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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin – LwAusbStEignV

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Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.

Geändert durch Art. 6 Abs. 22 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25