print

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin – LwAusbStEignV

arrow_left arrow_right

Die Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich bewirtschafteter Betrieb sein und mindestens das Vierfache der Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) erreichen.

Geändert durch Art. 6 Abs. 22 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25