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Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes – LwAltschV

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1Der Barwert der zukünftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der jährlichen Zahlungen für die Jahre 2005 bis einschließlich zum Jahr der vollständigen Tilgung der Altschulden.
2Dabei wird unterstellt, dass die jährlichen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung am Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem das abzurechnende Geschäftsjahr endet.
3Der Barwert der einzelnen jährlichen Zahlung wird nach folgender Formel berechnet:
4


BWL=Barwert der Zahlung im Kalenderjahr L
BL=Zahlung im Kalenderjahr L
Z=EU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemäß § 7 Abs. 2
des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindung
mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Verordnung
L=Kalenderjahr

Geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25