print

Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes – LwAltschV

arrow_left arrow_right

1Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung für Geschäftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem Ablösebetrag hinzugerechnet.
2Soweit bei Antragstellung die Abführungsverpflichtung für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2004 endet, noch nicht feststeht, ist sie durch den Kreditnehmer zu schätzen.
3Soweit Stundungsvereinbarungen mit der Gläubigerbank getroffen wurden, ist der Barwert der gestundeten Zahlungen dem Ablösebetrag hinzuzurechnen.

Geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25