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Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes – LwAltschV

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(1) Als entfallende Bankgebühren sind die vertraglich vereinbarten Verwaltungskostenpauschalen anzusetzen.

(2) 1Die jährlich ersparten Kosten der Abschlussprüfungen werden pauschal auf 1 000 Euro pro Unternehmen, das einer Pflichtprüfung unterliegt, und auf 2 000 Euro pro Unternehmen, das keiner Pflichtprüfung unterliegt, festgelegt.
2Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes, werden die Pauschalen für jedes Unternehmen berechnet.

(3) Für die Barwertberechnung wird unterstellt, dass die Bankgebühren und Kosten der Abschlussprüfungen für den Zeitraum erspart werden, der erforderlich wäre, um bei entsprechenden Zahlungen nach der Rangrücktrittsvereinbarung die Altschulden abzutragen.

(4) Zusätzlich zum Mindestablösebetrag sind die Zahlungsverpflichtungen aus § 6 zu erfüllen.

Geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26