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Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen – LuKIFG

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(1) Die Länder stellen die zweckentsprechende Mittelverwendung sicher und legen hierfür die Verfahren fest.

(2) 1Die Länder legen dem Bund einmal jährlich eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen vor.
2Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 9. Der Bund prüft die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben.

(3) Der Bund kann im Rahmen der Stichproben und in begründeten Einzelfällen

1.
erläuternde Berichte der Länder und Kommunen oder weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie
2.
anlassbezogen örtliche Erhebungen durchführen.
Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.

(4) Stellen die zuständigen Stellen der Länder oder der Bund eine nicht zweckentsprechende Mittelverwendung fest, sind die für die Durchführung der Investitionsmaßnahmen zuständigen Stellen verpflichtet, die entsprechenden Verfahren wieder aufzunehmen und die Mittel zurückzufordern.

(5) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bund die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes aus Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Das G tritt gem. § 10 mit Ablauf des 31.12.2050 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25