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Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte – LuftNaSiG

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1Die §§ 2 und 3 treten am 1. Juli 1997 in Kraft.
2Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 17 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25