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Gesetz zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte – LuftNaSiG

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(1) 1Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 ausgegebenen Aktien müssen Namensaktien sein, deren Übertragung gemäß § 68 Abs. 2 des Aktiengesetzes im Sinne dieses Gesetzes an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
2Als Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung und für die Zwecke der Eintragung im Aktienbuch hat jeder Aktionär und zukünftige Erwerber über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus anzugeben:
3

1.
natürliche Personen ihre Staatsangehörigkeit;
2.
juristische Personen oder Personengesamtheiten ihre Nationalität nach Maßgabe ihres Sitzes;
3.
Meldepflichtige nach den §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes das Bestehen oder die Veränderung des Bestehens eines unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitzes oder einer beherrschenden Beteiligung an ihnen in ausländischem Eigentum unter Benennung des ausländischen Eigentümers. Die Satzung kann für diese Angabe ergänzende Bestimmungen treffen.

(2) 1Bei unzutreffender Angabe ist die Gesellschaft befugt, diese im Aktienbuch zu berichtigen.
2Wer schuldhaft falsche Angaben nach Absatz 1 macht, ist der Gesellschaft zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 17 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25