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Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz – LuftNaSiG

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(1) 1Der Vorstand hat mit Einberufung der Hauptversammlung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes die Stimmenverhältnisse nach Nationalitäten bekanntzugeben.
2Der Vorstand ist verpflichtet, den jeweiligen Stand des Anteils der Stimmen im Sinne des Satzes 1 zum Ende eines jeden Quartals im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 17 G v. 23.6.2017 I 1693
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26