Lotstarifverordnung – LTV

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(1) 1Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.
2Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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