Lotstarifverordnung – LTV

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1Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben.
2Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 15.12.2025 I Nr. 328
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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