§ 4 dieses Gesetzes dient auch der Umsetzung folgender Richtlinie:
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 92/2011 (CELEX Nr: 32011L0092)
EURL 75/2010 (CELEX Nr: 32010L0075)
EURL 18/2012 (CELEX Nr: 32012L0018)
EWGRL 665/89 (CELEX Nr: 31989L0665)
EWGRL 13/92 (CELEX Nr: 392L0013)
EGRL 81/2009 (CELEX Nr: 32009L0081)
EURL 23/2014 (CELEX Nr: 32014L0023)
EURL 24/2014 (CELEX Nr: 32014L0024)
EURL 25/2014 (CELEX Nr: 32014L0025) +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(1) (weggefallen)
(2) 1Für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die über den 31. Dezember 2043 hinaus betrieben werden soll, kann die Genehmigung zum Weiterbetrieb nur für einen Betrieb mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon erteilt werden.
2Die Genehmigung nach Satz 1 ist bis zum Ablauf des 1. Januar 2035 zu beantragen.
(3) 1Für Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist diese Genehmigung nur zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Anlage bis spätestens zum 1. Januar 2044 so umgerüstet werden kann, dass sie zur Einfuhr, Entladung, Lagerung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Ammoniak genutzt werden kann, und darlegt, dass die Kosten der Umrüstung 15 Prozent der Kosten für die Errichtung der beantragten Anlage nicht überschreiten werden.
2Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung
(4) (weggefallen)
(1) außer Kraft)
(2) 1Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
2
(3) 1Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
2
(4) (außer Kraft)
(5) 1Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen.
2Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden.
3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) 1Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt.
(4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben nach § 2. Satz 1 ist auch anzuwenden für
(1) 1Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren über Zulassungen für die Errichtung und die Inbetriebnahme von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie von Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 6 anzuwenden.
2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird.
3Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 3 bis 10 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Juni 2025 noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.
(4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anwendbar.
(5) 1Die Regelungen des § 9 sind auch auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabe- und Nachprüfungsverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2 zum Gegenstand haben; für § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8 und 9 sowie Absatz 4 gilt dies nur, sofern das Vergabeverfahren nach dem 24. Februar 2022 begonnen hat.
2Insbesondere sind § 9 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 sowie die Regelungen zum Rechtsschutz nach § 9 Absatz 2, 3 und 5 auch anzuwenden, wenn bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vergabeverfahren abgeschlossen oder der Vertrag geschlossen wurde.
3Der Fristbeginn in Fällen des § 9 Absatz 2 und 3 fällt bei bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Nachprüfungsverfahren frühestens auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Fristen in Nachprüfungsverfahren früher ablaufen als die Fristen nach § 9 Absatz 2 und 3, sind die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fristen bis zu ihrem Ablauf anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) 1Die §§ 1 bis 10 treten mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 und 3 und des § 9 Absatz 2, 3 und 5 mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
2§ 13 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
| Nr. | Vorhabenstandorte |
|---|---|
| 1. | Brunsbüttel (Schleswig-Holstein) |
| 1.1 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Hafen) |
| 1.2 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: German LNG Terminal) |
| 1.3 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort German LNG Terminal und Standort Hafen – Anschlusspunkt Gasleitungsnetz) |
| 2. | Wilhelmshaven (Niedersachsen) |
| 2.1 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 1) |
| 2.2 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: NWO Terminal) |
| 2.3 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort: Voslapper Groden Nord 2) |
| 2.4 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Voslapper Groden) |
| 2.5 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Voslapper Groden Nord 1 und Nord 2 – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz) |
| 2.6 | Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort NWO Terminal – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz) |
| 2.7 | Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (mittelbare LNG-Anbindungsleitung Wilhelmshaven – Leer „GWL") |
| 2.8 | Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Etzel-Wardenburg-Drohne) |
| 3. | Stade/Bützfleth (Niedersachsen) |
| 3.1 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort Hafen) |
| 3.2 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 – Flüssigerdgas-Terminal (Standort: Hanseatic Energy Hub) |
| 3.3 | Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen und Hanseatic Energy Hub – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz) |
| 3.4 | Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 (Gasfernleitung Elbe Süd-Achim und Verdichter Achim/Embsen) |
| 4. | Mukran/Hafen (Mecklenburg-Vorpommern) |
| 4.1 | zwei Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort 1 und 2 im Hafen) |
| 4.2 | Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort Hafen Mukran/Prorer Wiek (auf See) – Anschlusspunkt Lubmin (Gasfernleitungsnetz)) |
| 5. | Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) |
| 5.1 | Anlage nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 – FSRU (Standort im Hafen) |
| 5.2 | Leitung nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 (Standort im Hafen – Anschlusspunkt Gasfernleitungsnetz) |