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LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG

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(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für die Vorhaben nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden.

3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(2) 1Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen.
2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Im Übrigen bleibt der bestehende Rechtsschutz unberührt.

(4) § 9 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 treten die §§ 1 bis 10 mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 u. § 9 Abs. 2, 3 und 5 mit Ablauf des 30.6.2025 außer Kraft. Gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 tritt § 13 mit Ablauf des 30.6.2027 außer Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26