- 1.
§ 171 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf die Frist in ihrer Ausgestaltung nach Absatz 2 Nummer 2 ankommt.
- 2.
Abweichend von § 172 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die sofortige Beschwerde innerhalb von einer Notfrist von einer Woche einzulegen.
- 3.
Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entfällt die aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer bereits eine Woche nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann nur für bis zu sechs Wochen verlängert werden. Bei der Abwägung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
- 4.
Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt. Abweichend von § 176 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die Vorabentscheidung über den Zuschlag längstens innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags zu treffen und im Fall einer ausnahmsweisen Verlängerung der Zweck nach § 1 sowie das besondere Interesse nach § 3 zu berücksichtigen, das in der Regel überwiegt.
- 5.
§ 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist nicht anzuwenden.
- 6.
Ergänzend zu § 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann das Gericht im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere wenn dies der Beschleunigung dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch des tatsächlichen und rechtlichen Vortrags erforderlich ist. Die mündliche Verhandlung kann im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden.
- 7.
§ 178 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdeentscheidung innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang der sofortigen Beschwerde zu treffen und zu begründen ist. Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten einmalig um höchstens zwei Wochen verlängern. Abweichend von § 178 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entscheidet das Gericht stets in der Sache selbst.
- 8.
Für das Beschwerdegericht gilt Nummer 5 entsprechend.