(1) außer Kraft)
(2) 1Für Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(3) 1Für die sofortige Beschwerde sind für Vorhaben nach § 2 die vergaberechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(4) (außer Kraft)
(5) 1Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Vorhaben nach § 2, für die ein Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des besonderen Interesses nach § 3 zu treffen.
2Dieser Absatz gilt nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.