- 1.
der Anhänger einer Fahrzeugkombination mit Spurhalteleuchten nach § 51 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
Luftfederung oder eine als gleichwertig anerkannte Federung nach Anlage XII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, außer auf den Lenkachsen der Kraftfahrzeuge,
- 3.
Differenzialsperre oder Antriebsschlupfregelung,
- 4.
elektronisch gesteuertes Bremssystem (EBS nach UN/ECE Regelung Nr. 13 Änderungsserie 11; ABl. L 297/1 vom 13.11.2010, S. 183),
- 5.
Scheibenbremsen und Dauerbremssystem nach der Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen (ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1) im Zugfahrzeug,
- 6.
automatische Achslastüberwachung mit sinnfälliger Anzeige der Gesamtmasse oder der Achslasten für die Achsen mit Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 7.
- 8.
Elektronische Fahrdynamikregelsysteme (nach UN/ECE Regelung Nr. 13 Änderungsserie 11; ABl. L 297/1 vom 13.11.2010, S. 183),
- 9.
automatisches Abstandsregelsystem (Abstandstempomat) oder Notbremsassistenzsystem,
- 10.
Einrichtungen für indirekte Sicht - a)
- b)
nach der Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen (ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 211),
- 11.
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5: Kamera-System am Heck des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination sowie ein zugehöriger Monitor im Blickfeld des Fahrers für die Sicht nach hinten,
- 12.
Konturmarkierungen aus retroreflektierendem Material nach UN/ECE Regelung Nr. 48 (ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 1),
- 13.
rückwärtige Kenntlichmachung durch ein Schild aus retroreflektierendem Material in Anlehnung an die UN/ECE Regelung Nr. 70 (BGBl. 1994 II S. 970) mit der Aufschrift „Lang-Lkw“ (Schrifthöhe 130 mm),
- 14.
Fahrtenschreiber - a)
nach Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169) in Verbindung mit dem Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/130 (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 46) geändert worden ist, oder - b)
- 15.
Abbiegeassistenzsysteme - a)
nach den Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme vom 19. September 2018 (VkBl.
2S. 719),
- b)
nach den Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme vom 4. April 2022 (VkBl.
3S. 239) oder
- c)
nach der UN-Regelung Nr. 151 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenten zur Erkennung von Fahrrädern [2020/1596] (ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 48).